Satzung des VdM
Satzung des Verbandes der Motorjournalisten e.V. (VdM)
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt als Berufsorganisation der Motor- und Verkehrsjournalisten den Namen "Verband der Motorjournalisten e.V.", Abkürzung VdM.
(2) Sitz des Verbandes ist Berlin, Gerichtsstand Berlin-Charlottenburg.
(3) Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlotten-burg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Verbandes
(1)
a) Wahrung der journalistischen Belange und Rechte aller Motor- und Verkehrsjournalisten,
b) Förderung der beruflichen Interessen und menschlichen Beziehungen der Verbandsmitglieder untereinander,
c) fachliche Weiterbildung der Verbandsmitglieder und Förderung des motor- und verkehrsjournalistischen Nachwuchses,
d) intensive Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinigungen des In- und Auslandes,
e) Förderung einer berufsständischen Fürsorgeeinrichtung, die allen Motor- und Verkehrsjournalisten zur Verfügung steht.
f) Der Verband wacht über die ehrenhafte Berufsausübung seiner Mitglieder.
(2) Der Verband ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verband hat
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Fördernde Mitglieder,
c) Korrespondierende Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder können werden:
Redakteure, freie Journalisten, Schriftsteller und Mitarbeiter von Pressestellen, die sich an und für Tageszeitungen, Motor- und Verkehrs-Fachzeitschriften, Agenturen oder Fachkorrespondenzen sowie Rundfunk oder Fernsehanstalten ständig oder überwiegend mit Motor- oder Verkehrsthemen journalistisch befassen. Die Ordentliche Mitgliedschaft bleibt auch nach Erreichen der Altersgrenze oder bei Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen bestehen.
(3) Fördernde Mitglieder können werden:
Natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die mit dem Motor- oder Verkehrsjournalismus direkt oder indirekt in Verbindung stehen oder aus sonstigen Gründen die Aufgaben und Ziele des Verbandes unterstützen.
(4)
a) Zu Korrespondierenden Mitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten berufen, deren Tätigkeit mit den Arbeitsgebieten der Ordentlichen Mitglieder in Zusammenhang steht.
b) Korrespondierende Mitglieder können ferner Personen werden, die die Voraussetzungen von § 3, Abs. 2, nicht oder nicht mehr erfüllen.
(5) Ein Mitglied, das sich besondere Verdienste um den Verband oder das Verkehrswesen und deren Entwicklung oder um den Motor- oder Verkehrsjournalismus erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich unter Benennung von zwei Ordentlichen Mitgliedern als Bürgen beim Vorstand zu beantragen.
(2) Die Bürgen sind verpflichtet, dem Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen schriftlich Auskunft zu geben, ob beim Antragsteller die Voraussetzungen des § § 2, Absatz 2 erfüllt sind.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
(5)
a) Der Aufnahmebeschluss wird nach einer Einspruchsfrist von 4 Wochen nach Veröffentlichung im Verbands-Rundschreiben und nach Eingang der Aufnahmegebühr und des Beitrages rechtswirksam.
b) Schriftliches Einspruchsrecht haben alle Ordentlichen Mitglieder. Wird Einspruch erhoben, entscheidet der Vorstand erneut über den Aufnahmeantrag, jedoch ohne nachfolgende Einspruchsfrist.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Einrichtungen und Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen,
b) Unterstützung und Rat in berufsständischen Belangen zu erhalten.
(2) Nur die Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder
a) haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht,
b) können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen,
c) erhalten einen Verbandsausweis (Presseausweis),
d) sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Motorjournalist (VdM)" und/oder "Verkehrsjournalist (VdM)" zu führen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Bestrebungen und Interessen des Verbandes zu unterstützen,
b) die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.
§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge
(1) Die Ordentlichen und Korrespondierenden Mitglieder sind zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und jährlicher Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge wird je nach Art der Mitgliedschaft von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Beitrag muss bis 31. März jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr entrichtet werden. VdM-Presseausweise werden jeweils erst nach erfolgter Beitragszahlung mit dem notwendigen Gültigkeitsvermerk versehen.
(4) Der Vorstand kann Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
(5) Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen, der Verbandsbeitrag ist jedoch für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Die Austrittserklärung muss per Einschreiben dem Geschäftsführenden Vorsitzenden zugeleitet werden. Andere schriftliche Formen der Austrittserklärung können durch Vorstandsbeschluss als rechtswirksam anerkannt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn
a) es wegen einer ehrenrührigen Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist,
b) es seinen Beitragsverpflichtungen nach § 6, Abs. 1, nichtnachgekommen ist,
c) die in § 3 (2) festgelegten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, es sei denn, sie können durch Berufsunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze nicht mehr erfüllt werden. Der Vorstand beschließt den Zeitpunkt des Ausschlusses nach vorheriger Anhörung des zuständigen Arbeitskreisleiters mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Gegen die Entscheidung des Vorstandes im Sinne des § 7 (3) kann das Mitglied Einspruch erheben. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate nach Zustellung. Der Einspruch ist durch Einschreiben beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das Ehren- und Schiedsgericht (ESG § 11, Abs. 2) nach vorheriger Anhörung aller Beteiligten endgültig.
(5) Ein Mitglied kann durch das Ehren- und Schiedsgericht ausgeschlossen werden, wenn ein Ehrenverfahren ergeben hat, dass das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen und Ziele des Verbandes oder des Berufsstandes vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet, verletzt oder geschädigt hat.
(6) Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an den Verband und sein Vermögen; VdM-Presseausweise, Presseschilder, Abzeichen und Verbandseigentum müssen unverzüglich an die Geschäftsführung zurückgegeben werden.
§ 8 Organe
Organe des Verbandes sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführenden Vorsitzenden, der gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden is
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) den Leitern der Arbeitskreise als Beisitzer,
f) dem Vorsitzenden der Fürsorgeeinrichtung e.V. des Verbandes der Motorjournalisten e.V. (VdM).
(2) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertretende Vorsitzende, vertritt mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Übernahme von Doppelfunktionen und die Wiederwahl sind zulässig.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen anstehen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestimmt der amtierende Vorstand einen kommissarischen Vertreter. Die Ersatzwahl findet in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung statt.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des Sitzungsleiter
(7) Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung verantwortlich.
(8) Auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit einen früheren Vorsitzenden, der sich besondere Verdienste um den Verband oder das Verkehrswesen und deren Entwicklung oder um den Motor- und Verkehrsjournalismus erworben hat, den Titel eines Ehrenvorsitzenden verleihen. Der Titel darf öffentlich geführt werden, umfasst jedoch keine Vorstandszugehörigkeit oder sonstige Rechte.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat. Die Einladung muss schriftlich mit der Tagesordnung erfolgen.
(3) Das Stimmrecht haben die in der Mitgliederversammlung anwesenden Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder für sich selbst und höchstens vier weitere Mitglieder, die ihnen ihre Stimme schriftlich und namentlich übertragen haben. Die Weitergabe übertragener Stimmen ohne vorherige Zustimmung des Stimmrechtsinhabers ist unstatthaft.
(4) Die Fördernden und Korrespondierenden Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(6) Über Wahlvorschläge und die Abberufung von Inhabern von Ehrenämtern wird einzeln, geheim und schriftlich abgestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nicht ein anderes Wahlverfahren beschließt.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über den Verlauf der Versammlung wird vom Schriftführer ein schriftliches Protokoll verfasst, das die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Versammlungsablauf wiedergibt.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangt. Kommt der Vorstand dieser Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, so können die antragstellenden Mitglieder die Einladung vornehmen.
(9) Jedes Mitglied kann für eine Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge bedürfen der Schriftform, müssen spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Vorsitzenden vorliegen und sind allen Mitgliedern umgehend durch die Geschäftsstelle zur Kenntnis zu bringen.
(10) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder nicht fristgerecht beim Geschäftsführenden Vorsitzenden eingegangen sind, können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn diese mit einfacher Stimmenmehrheit der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und nicht für die Auflösung des Verbandes.
§ 11 Sonstige Einrichtungen des Verbandes
(1) Der Verband gliedert sich regional in Arbeitskreise. Die Mitglieder des Verbandes gehören ihrem zuständigen Arbeitskreis an.
(2) Der Verband hat ein Ehren- und Schiedsgericht, Abkürzung ESG. Für jedes Verfahren gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ehren- und Schiedsgerichts-Ordnung, die Bestandteil der Verbandssatzung ist.
(3) Dem Verband ist eine rechtlich selbständige Fürsorgeeinrichtung angeschlossen. Sie dient der Unterstützung und Förderung bedürftiger Motor- und Verkehrsjournalisten oder deren Hinterbliebenen. Die Fürsorgeeinrichtung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm/Donau unter der Nr. 349 mit Datum vom 16.2.1966 eingetragen.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Die Jahresrechnung des Verbandes ist von zwei Rechnungsprüfern jährlich zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung zuzuleiten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen kein Vorstandsamt ausüben. Sie sind von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zu wählen
(3) Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter ist zulässig.
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung und auch nur mit Dreiviertelmehrheit von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten ist.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, diejenigen Satzungsänderungen oder -anpassungen vorzunehmen, die vom Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde gesetzlich gefordert oder angeordnet werden können.
§ 14 Auflösung des Verbandes
(1) Über die Auflösung des Verbandes kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden oder durch schriftliche Stimmübertragungen vertretenen, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist hierfür nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten ist.
Ist dies nicht der Fall, so beschließt eine frühestens vier Wochen später stattfindende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder durch Stimmübertragungen vertretenen stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung des Verbandes.
(2) Das nach Auflösung des Verbandes verbleibende Verbandsvermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Die Mitgliederversammlung bestimmt den oder die Zahlungsempfänger. Die Begünstigten können nicht vor Ablauf eines Jahres nach erfolgter Auflösung über das Vermögen verfügen.
§ 15 Inkrafttreten
Die neue Satzung, die von der Mitgliederversammlung am 17. April 1999 in Potsdam beschlossen wurde, tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in Kraft.


